Das habe ich mal vorausgesetzt.
Klasse 3 hat Bestandsschutz, ist dann umgekehrt aber auch weiterhin auf maximal drei Achsen pro Fahrzeug/Zug beschränkt. Tandemachse zählte immer schon als eine Achse. Durch das Umschreiben auf BE darf man plötzlich auch mehrachsige Anhänger fahren.
ABER:
Beim BE hat sich Anfang 2013 was geändert. Und zwar ist die Gewichtsbeschränkung beim BE nicht weggefallen sondern HINZU gekommen. Zwischen 1999 und 2013 durfte man mit dem BE alles an Anhängern an einem Zugfahrzeug mit maximal 3,5t fahren.
Daraufhin haben sich die Minisattel verbreitet und da hat man dann zwischen 8 und 10t Zuggesamtgewicht rausholen können, denn ein Sattelauflieger muss lediglich 1/4 des Gewichts auf der Antriebsache haben und ohnehin Druckluftgebremst sein.
Seit Januar 2013 ist der BE nun auf 3,5t Anhängergewicht begrenzt worden. Wer mehr ziehen will muss jetzt den C1E haben - also den 7,5t-Schein mit Anhänger. Der ist aber bei 12t Zuggesamtgewicht gedeckelt. Gelddruckmaschine für die Fahrschulen, denn den macht doch ohnehin keiner sondern dann gibts gleich den großen CE.
Weggefallen ist die verworrene Sonderlösung für Anhänger > 750kg mit der Klasse B ohne BE. Bislang war es so dass man die ziehen durfte wenn die eingetragene Leermasse des Zugfahrzeuges >= des zGG des Anhängers war und das Zuggesamtgewicht <=3,5t blieb.
Die Klausel mit dem Leergewicht ist nun gestrichen, was faktisch aber vielfach keine weitere Auswirkung hat, denn die Beschränkung gilt weiterhin für 3,5t zulässiges Gesamtgewicht, nicht tatsächliches Gewicht.
praktisches Beispiel: Ohne BE darf ich also mit meinem Kombi (1,5t leer, 2t voll, Anhängelast 1,5t) weiterhin den leeren Alu-Trailer für PKW (500kg leer, 2,5t voll) nicht ziehen. Und den abgelasteten 2t-Tandemachser mit Plane vom Verleih (jetzt zGG 1,3t) darf ich weiterhin fahren. Auch wenn der Trailer übersichtlicher oder leichter ist. War vorher aber schon genauso im Lande Absurdistan ;-)
Hab ich den BE darf damit alles fahren was eine Kugelkupplung hat, Hauptsache es hängen nicht mehr als 1,5t am Haken von dem Wagen.
Für den Führerschein geübt hab ich übrigens mit diesem Kombi und einem 1,3t-Wohnwagen und einem 1,35t Planenanhänger hinten dran
Die Klassen L und T sind bezüglich Gewicht und Achsen nicht eingeschränkt, aber da steht explizit drin "im Rahmen von Land- und Forstwirtschaft".
Die Tour zum Treffen mit dem Zweiachsigen Bauwagen hinten dran mit dem alten Klasse-3 Schein wäre also streng genommen als "fahren ohne Führerschein" zu werten, denn das ist kein Land- und Forstwirtschaftlicher Zweck und der Schein gibt das nicht her. Lässt man den Umschreiben auf die Karte ist alles supi weil man dann den BE bekommt.
Wiegt der Trecker aber wieder mehr als 3,5t darf ich ihn zum Treffen halt gar nicht fahren. Zur Genossenschaft mit zwei Anhängern in der Erntezeit, oder um Mist vom Pferdestall weg zu fahren, schon. Mit der alten Klasse 3 darf man den zwar noch fahren, aber hier greift wieder die Bestimmung mit maximal drei Achsen. Da das beim Umschreiben z.T. erhalten bleibt steht dann der Vermerk L<=3 hinter dem entsprechenden Eintrag bei CE auf der Karte. Den C1E hingegen bekommt man komplett, und da sind dann wieder Mehrachsige Anhänger drin.
Hinweis: Für die Klassen C1 und C (also alles > 3,5t) ist ab dem 45. Lebensjahr alle 5 Jahre (also mit 50 erstmalig) eine ärztliche Untersuchung nebst Sehtest fällig. Damit kann dieser Führerschein dann explizit verlängert werden. Ansonsten verfallen diese Klassen. Das gilt AUCH wenn man noch die alte rosane oder graue Fleppe hat. Hier kommt man also um das Umschreiben nicht herum.
Für Land- und Forstwirtschaft ist das egal, die Klassen L und T laufen nicht ab. Du darfst also auch mit 90 noch auf einer Erntemaschine der 60er Jahre mit 15 Tonnen ohne Servolenkung stehen. Mit dem 4t-Traktor auf ein Treffen zu fahren, ist - wenn man nichts macht - ab 50 wiederum fahren ohne Führerschein.
Verwirrt? Hey, damit bist du dann in guter Gesellschaft ;-)
Gruß, Peer
PS: Alles nach bestem Wissen und Gewissen. Das ist ein verworrendes Thema und das hier keine Rechtsberatung auf das mich dafür auch kein arbeitsloser Jurist abmahnen kann.